Aktuell unzureichende Rechtsberatung für abgelehnte Asylbewerber*innen
– Es drohen Fristversäumnisse
– Klage auch ohne anwaltliche Beratung möglich
Das BAMF hat derzeit alle Anhörungen für Asylanträge eingestellt, bearbeitet jedoch noch nicht entschiedene Anträge weiter und stellt rechtswirksame Bescheide zu. Nach der Zustellung eines solchen Bescheides bestehen Einspruchsfristen. Diese Fristen sind in einigen Fällen besonders kurz. Bei Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ sowie in manchen Fallkonstellationen der Ablehnung als „unzulässig“ wird eine Ausreisefrist von nur einer Woche gesetzt und die Abschiebung zum Ablauf dieser Frist angeordnet. Die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags muss innerhalb von nur einer Woche eingereicht werden (§74 (1) AsylG). Die Klage allein hat in diesen Fällen noch nicht einmal aufschiebende Wirkung. Vielmehr muss – ebenfalls innerhalb von nur einer Woche – ein Antrag an das Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden (§36 (3) AsylG i.V.m. §80 (5) VwGO).
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