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BÜRGER HELFEN BÜRGERN e.V.

SATZUNG

§1

Der Verein führt den Namen

, BÜRGER HELFEN BÜRGERN e.v. ‚.

Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2

Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2005.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege von „Bürgersinn und Solidarität“ im Sinne des
ethischen Grundsatzes des selbstlosen Dienens im täglichen Leben. Verwirklicht wird dies
insbesondere durch:

  1. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
    Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung durch Pflege des guten
    Willens zum Frieden unter den Völkern;
  2. die Förderung der Kultur, der Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe,
    Volksbildung und Berufsausbildung, des Sports, der öffentlichen
    Gesundheitspflege, der nationalen und internationalen Notopferhilfe sowie des
    Umweltbewußtseins und des Umweltschutzes,
  3. die mildtätige Hilfe im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Verein verfolgt die vorstehend genannten steuerbegünstigten Zwecke durch finanzielle
Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu den oben angeführten
steuerbegünstigten Zwecken. Im Einzelfall kann der Verein diese steuerbegünstigten
Zwecke unmittelbar selbst durch seine Mitglieder oder/ und Erfüllungsgehilfen des Vereins
sowie ausländische Organisationen verfolgen, z.B. mit der Durchführung von Konzerten und
Informationsverstanstaltungen zu den oben genannten Zwecken. Er beteiligt sich an
regionalen, nationalen und internationalen Projekten.

Soweit die Satzungszwecke im Ausland verwirklicht werden, obliegt dem Verein eine erhöhte
Nachweispflicht. Deswegen sind zwischen Verein und Zuwendungsempfänger schriftliche
Vereinbarungen zu treffen, nach denen sich der Empfänger verpflichtet, über die vom Verein
erhaltenen Mittel Rechenschaft abzulegen.

Ergibt sich aus dem Bericht nicht, dass die Mittel ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet wurden oder wurde kein Bericht abgegeben, so ist die weitere
Unterstützung unverzüglich einzustellen.

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Spenden oder
Erlöse aus Zweckbetrieben, wobei er sich Dritter bedienen kann.

§4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein erhebt keine Beiträge.

§5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Interesse des Vereins erfolgte
notwendige Aufwendungen können erstattet werden.

§6

Als Mitglieder können in den Verein alle natürlichen und juristischen Personen
aufgenommen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

Natürliche und juristische Personen können auch als fördernde Mitglieder aufgenommen
werden. Diese haben nur die Verpflichtung, die Ziele des Vereins zu fördern; weitergehende
Verpflichtungen haben sie nicht, Mitgliedsrechte stehen ihnen nicht zu.

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand auf Antrag.

§7

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß aus wichtigem
Grund. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

§8

Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins. Vermögen und
Erträge werden ausschließlich für die in § 3 aufgeführten gemeinnützigen und mildtätigen
Zwecke verwandt. Hierfür können, soweit möglich, angemessene Rücklagen im Rahmen der
steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie sollen insbesondere die dauerhafte Erfüllung
des Vereinszweckes sicherstellen.

Darüber hinaus dürfen Rücklagen zum Beispiel gebildet werden für:

a)       Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den
laufenden Aufwand des Vereins vorgeschrieben hat,

b)      Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur
Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt
sind,

c)      Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn aus dem
Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beiträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten
werden,

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich
tätig sind, haben sie lediglich Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.

§9

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung (§ 10).

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
bilden der Vorsitzende und die weiteren Vorstandmitglieder, wobei je zwei von ihnen den
Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt,
bis ein neuer gewählt ist.

Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unbeschadet des Ersatzes ihrer
Aufwendungen ehrenamtlich aus.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

1. Die Führung der Geschäfte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Satzung,

2. die Beschlußfassung über die Aufnahme und etwaige Ausschließung von
Mitgliedern,

3. Die Gewährung von Unterstützungen im Sinne des Vereinszweckes.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Beschlüsse
ist ein Protokoll zu führen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Die Ersatzwahl kann auch auf einer bereits geplanten Mitgliederversammlung erfolgen,
sofern zwischen dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes und dem Versammlungstermin
kein längerer Zeitraum als sechs Wochen liegt.

§10

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstandes begründet ist.

Ausschließlich entscheidet die Mitgliederversammlung über:

  1. die Bestellung des Vorstandes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. Satzungsänderungen,
  4. die Auflösung des Vereins,
  5. die Wahl von Rechnungsprüfem.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend oder vertreten ist. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche
Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf oder auf Antrag von 10% der Mitglieder vom
Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der
Versammlung und unter Übersendung der Tagesordnung zumindest zwei Wochen vorher zu
erfolgen. Soweit sich die Mitglieder damit einverstanden erklären, können die Einladungen
auch elektronisch über E-mail versandt werden.

§ 12

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
und vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§13

Satzungsändernde Beschlüsse sind mit %-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder zu fassen. Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins
berühren, sind vom Vorstand unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.

§14

Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluß von % der Mitglieder.

Wird diese Mehrheit in einer Versammlung nicht erreicht, findet auf Antrag eine zweite
Mitgliederversammlung statt, in der die %-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder für die Auflösung des Vereins ausreicht. Der Antrag ist binnen einer Woche nach
der ersten Versammlung beim Vorstand zu stellen.

Diese zweite Mitgliederversammlung hat nur den Tagesordnungspunkt „Auflösung des
Vereins“. Sie findet mindestens 3 und höchstens 5 Wochen nach der ersten
Mitgliederversammlung statt.

In der Einladung zur zweiten Versammlung ist darauf hinzuweisen, dass die %-Mehrheit der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder für die Auflösung des Vereins ausreichend ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Menschen mit Behinderung.

§ 15

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Beanstandungen der Satzung durch das Gericht oder
die Finanzbehörden insbesondere durch redaktionelle Abänderungen oder Ergänzungen zu
beseitigen.

§ 16

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung „BÜRGER HELFEN BÜRGERN «e.V.

Die Satzung wurde erstellt am 20. März 2005.

Satzung hier downloaden

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